Nachlass­gestaltung / Erblasser

+49 89 / 28 676 100

Die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine abstrakte Regelung. Sie kennt den jeweiligen Einzelfall nicht, sodass sie in einigen Fällen den persönlichen Vorstellungen für die Weitergabe des eigenen Vermögens entspricht, häufig aber auch nicht. Insofern ist es ratsam, sich über die Möglichkeiten der Nachlassgestaltung verlässlich zu informieren und davon Gebrauch zu machen, den eigenen Nachlass nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Deshalb stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Erbrecht gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum gesetzlichen Erbrecht haben, zur Erbschaftsteuer, zur sinnvollen Strukturierung des Vermögens und ggf. zu einer lebzeitigen Regelung per vorweggenommener Erbfolge (Schenkung, Übergabe, Nießbrauch u.a.). Natürlich bin ich dabei vor allem Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Ihren Nachlass mithilfe eines Testamentes nach Ihren Vorstellungen regeln wollen und dabei ggf. auch Fragen zu klären sind, wie man gleichzeitig den Familienfrieden am besten erhält.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn man in Deutschland seinen Nachlass nicht selbst aktiv regelt – also z.B. kein Testament erstellt etc. –, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge nach dem BGB.

In den erbrechtlichen Vorschriften des BGB ist zwar geregelt, was im Fall des Todes einer Person mit deren Vermögen geschieht, wenn keine letztwillige Verfügung existiert. So ist etwa vorgesehen, wenn eine Person stirbt, ohne ihren Nachlass geregelt zu haben, dass in erster Linie „Abkömmlinge“ erben, also Kinder oder Enkel. Wenn der Erblasser kinderlos stirbt, erben Eltern und Geschwister, daneben Ehegatten zu einem bestimmten gesetzlich vorgesehenen Anteil (u.a. abhängig vom ehelichen Güterstand).

Gibt es mehrere Personen als Erben, so werden sie gesetzlich in einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen – einer „Zwangsgemeinschaft“, die streitanfällig ist.

Mit einem gut gemachten Testament kann man von gesetzlichen Regelungen abweichen und mit sinnvollen Verfügungen (Vermächtnisse, Auflagen etc.) die Weitergabe zielgenau und besser regeln. Das vermeidet auch langwierige, kostspielige Erbstreitigkeiten und trägt häufig zum Erhalt des Familienfriedens bei.

Sie haben Fragen zur gesetzlichen Erbfolge? Kontaktieren Sie mich gerne in München telefonisch unter +49 89 / 28 676 100

Testament(e)

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen, sollte man sie mithilfe einer letztwilligen Verfügung abändern. Hierfür gibt es dann u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Eigenhändiges Testament: Es muss handschriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet sein. Ortsangabe und Datum sind ratsam und unter Umständen hilfreich, falls es Streit um die Wirksamkeit des Testaments geben sollte oder falls man das eigene Testament durch ein späteres Testament abändern bzw. widerrufen will.
  • Notarielles Testament bzw. öffentliches Testament: Man erklärt vor einem Notar mündlich seinen letzten Willen, der Notar schreibt ihn nieder. Alternativ übergibt man dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung, dass dies der letzte Wille ist. Darüber erstellt der Notar eine Urkunde. Diese Formen des Testaments sind u.a. sinnvoll, wenn man nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen (dazu unten: „weitere Formen letztwilliger Verfügungen“), und keine erbschaftsteuerliche Beratung benötigt.
  • Gemeinschaftliches Testament: Dieses spezielle Testament können nur Ehepaare errichten (Unterform ist das sogenannte „Berliner Testament“). Beide Ehegatten drücken ihren letzten Willen in einem handschriftlichen Schriftstück aus. Ausreichend ist, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich verfasst und es beide persönlich unterzeichnen.

Geht es darum, ein Testament zu erstellen, ist es sinnvoll, einen Fachmann für Erbrecht einzuschalten. Denn neben rechtlichen Risiken in Bezug auf die Form einer letztwilligen Verfügung kann auch die Formulierung rechtliche Risiken bergen. Missverständnisse in der Formulierung gilt es möglichst zu vermeiden! In beiden Fällen ist ein Rechtsanwalt für Erbrecht in der Lage, diese Risiken für Sie zu erkennen und professionelle Lösungen zu finden.

Sie benötigen Rat zum Thema Testament? Sie wollen prüfen lassen, ob ein früheres Testament aus Ihrer Feder noch zu Ihrer Lebenssituation passt? Kontaktieren Sie mich gerne in München telefonisch unter +49 89 / 28 676 100

Weitere Formen letztwilliger Verfügungen

Das gesetzliche Erbrecht des BGB sieht auch Erbverträge vor und Nottestamente. Auch haben sich in der Praxis Sonderformen gebildet, z.B. das sog. „Berliner Testament“, „Frankfurter Testament“ oder auch das Unternehmertestament mit Pflichtteilsverzicht und Nachfolgeklauseln sowie das Behindertentestament.

Über diese speziellen Formen von letztwilligen Verfügungen informiere ich Sie gerne bei Bedarf. Ebenso über die Errichtung einer Stiftung und weitere Möglichkeiten des Gesellschaftsrechts oder Bereiche, in denen Sonderregeln gelten, wie z.B. für landwirtschaftliches Vermögen („Höferecht“), Lebensversicherungen und Konstellationen mit internationalem Bezug.

Erbschaftsteuer & vorweggenommene Erbfolge

Die Erbschaftsteuer belastet einen Nachlass häufig stark, häufig den überlebenden Ehegatten und weitere Erben (etwa bei Vorliegen eines Berliner Testaments). Denn der Erbschaftsteuersatz des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) reicht derzeit (Stand Juli 2021) je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser und Wert des Vermögens von knapp 10 % bis zu 50 % des Wertes des geerbten Vermögens.

Freibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro können diese Erbschaftsteuerlast zwar senken, jedoch sind nur bestimmte Personen begünstigt. Zudem reicht der unterste Freibetrag von 20.000 Euro in vielen Fällen nicht aus, insbesondere nicht bei Vererbung an nichteheliche Lebensgefährten und Geschwister. Es ist es daher wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaftsteuer und deren System an Voraussetzungen und Rechtsfolgen auseinanderzusetzen.

Bei rechtzeitiger Beratung gibt es Ansatzpunkte, wie man die Belastung durch Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an die eigenen Vorstellungen anpassen und zugleich die Ziele der Vermögensweitergabe erreichen kann. So kann man beispielsweise das Vermögen rechtzeitig umstrukturieren. Oder mit Schenkung/Übergabe im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ noch zu Lebzeiten eine Lösung anpacken. Ob und welche Freibeträge in Anspruch genommen werden können, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Eine frühzeitige und umsichtige Planung kann somit zu einer deutlichen Entlastung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen.

Sofern man sich für eine „Übergabe mit warmen Händen“ an die nächste Generation entscheidet, sollte man als Übergeber die eigene Absicherung im Alter einbeziehen. Das kann beispielsweise über ein lebenslanges Wohnrecht in einer Immobilie, einen Nießbrauch oder lebenslange Rentenzahlung etc. geschehen.

Achtung! In internationalen Fällen ist zu beachten, dass die ausländische Erbschaftsteuer höher sein kann als die deutsche (z.B. wegen niedrigerer Freibeträge). Außerdem macht grundsätzlich jeder Staat seine Erbschaftsteuer selbstständig geltend, insbesondere wenn kein Abkommen zur Doppelbesteuerung existiert.

Sie benötigen Unterstützung zum Thema vorweggenommene Erbfolge? Kontaktieren Sie mich gerne in München telefonisch unter +49 89 / 28 676 100

Auslands­berührung / internationale Fälle

Mit der Globalisierung nehmen die Mobilität und der Umfang von Auslandsvermögen der Menschen zu. Damit nimmt auch die Notwendigkeit zu, umsichtig zu klären, wie z.B. das Ferienhaus in Spanien oder das Konto im Ausland weitergegeben und vererbt werden kann.

Grundsätzlich hat jeder Staat sein eigenes Erbrecht. Deswegen ist beispielsweise im Einzelfall abzuklären, welches Schenkungs-/Erbrecht für Deutsche im Ausland (bzw. Ausländer in Deutschland) anwendbar ist. Denn es weichen die Erbrechte in verschiedenen Staaten häufig wesentlich voneinander ab. Deshalb kann es – selbst bei Geltung der Erbrechtsverordnung der EU oder anderer zwischenstaatlicher Abkommen – Lücken oder Überschneidungen geben, wenn zwei staatliche Rechte in einem Sachverhalt zusammentreffen. Diese Konstellationen sind dann nicht selten Auslöser für Meinungsverschiedenheiten oder gerichtliche Streitigkeiten – ein Risiko, das man durch frühzeitige Beratung reduzieren kann.

Sie benötigen Unterstützung zum Thema Auslandsberührung/internationaler Fall? Kontaktieren Sie mich gerne in München telefonisch unter +49 89 / 28 676 100