Erben­(gemein­schaften)

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Nach einem Erbfall sehen sich viele in einer persönlichen Ausnahmesituation. Hinzu kommt nicht selten, dass sich Erben bzw. Erbengemeinschaften mehr oder minder unvorhergesehen mit erbrechtlichen Themen auseinandersetzen müssen.

So ergeben sich beispielsweise Fragen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge, wenn der / die Verstorbene keine letztwillige Verfügung, also z.B. ein Testament, hinterlassen hat. Aber auch, wenn ein Testament existiert, stellen sich häufig rechtliche Fragen: Ist eine Enterbung wirksam? Kann man seinen Pflichtteil gerichtlich einfordern oder ggf. das Testament anfechten?

Erbengemeinschaften sehen sich zudem mit der Frage konfrontiert, ob die Erbengemeinschaft aufrechterhalten oder aufgelöst (Stichwort: Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) werden sollte und wie die eine oder andere Lösung dann ganz praktisch vonstattengeht.

Aus diesem Grund unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht in allen erbrechtlichen Angelegenheiten – mit Beratung, aber natürlich auch mit entschlossener Unterstützung in Auseinandersetzungen mit anderen Erben (Erbstreitigkeiten) außergerichtlich und vor Gericht. Nicht zuletzt stehe ich Ihnen u.a. für die treuhänderische Verwaltung eines Nachlasses zur Verfügung.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift immer, wenn eine Person verstirbt und ihren Nachlass nicht aktiv z.B. mit einem Testament geregelt hat. So sieht das gesetzliche Erbrecht z.B. vor, dass in erster Linie „Abkömmlinge“ erben – also Kinder oder Enkel der verstorbenen Person. Stirbt eine Person kinderlos, erben hingegen Eltern und Geschwister. Ehegatten erben in dieser Konstellation nur neben Eltern und Geschwistern und das zu einem bestimmten Anteil, der auch vom ehelichen Güterstand abhängt (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung).

Erben mehrere Personen nebeneinander – z.B. Kinder und Ehegatten, Ehegatten und Eltern etc. –, entsteht mit dem Todesfall eine sog. Erbengemeinschaft – eine vom Gesetz vorgesehene Rechtsgemeinschaft (von den Beteiligten nicht selten als „Zwangsgemeinschaft“ empfunden), die aufgrund unterschiedlicher Interessen durchaus streitanfällig sein kann.

Sie haben geerbt und haben Fragen zur gesetzlichen Erbfolge? Kontaktieren Sie mich gerne in München telefonisch unter +49 89 / 28 676 100

Wirksames Testament?

In vielen Fällen haben Verstorbene eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament) angefertigt, um ihre Vermögensnachfolge individuell zu gestalten. Dieser letzte Wille ist aber nicht in allen Fällen wirksam formuliert. Leiden letztwillige Verfügungen unter bestimmten formellen Fehlern, kann das z.B. ein Testament unwirksam machen. Formfehler, die zur Unwirksamkeit führen, sind z.B.: ein handschriftliches Testament wurde nicht handschriftlich verfasst, sondern nur unterschrieben.

Ist ein Testament tatsächlich nicht wirksam, hat das unterschiedliche Folgen:

  • Falls kein älteres Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Wille des Erblassers formuliert vorliegt. Denn Wirksamkeitsvoraussetzungen für Testamente sind zwingend. In einer solchen Situation ist es dann nur denkbar – sofern zwischen den Erben möglich! –, im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den Willen des Erblassers annähernd zu realisieren und z.B. Vermächtnisse umzusetzen oder das Erbe nach Wunsch des Erblassers aufzuteilen.
  • Liegt hingegen ein älteres Testament des Erblassers vor, kann dieses Testament greifen und den Nachlass gestalten. Natürlich gilt es aber dann auch zu prüfen, ob dieses Testament seinerseits rechtswirksam ist und damit die gesetzliche Erbfolge abändert.

Sie wollen ein Testament auf seine Wirksamkeit prüfen lassen? Sprechen Sie mich gerne an! Als Rechtsanwalt für Erbrecht in München unterstütze ich Sie gerne, die erbrechtliche Situation verbindlich zu klären.

Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung – Verwaltung?

Eine Erbengemeinschaft entsteht zwischen Erben einer verstorbenen Person in dem Augenblick, in dem die Person verstirbt. Eine Erbengemeinschaft bilden Erben immer und unabhängig davon, ob sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung als Erben bestimmt wurden oder gesetzliche Erben sind.

Erbengemeinschaften sind so oftmals Zufallsgemeinschaften und in gewisser Weise auch Zwangsgemeinschaften, da die Erben gemeinsam Eigentum an allen Gegenständen der Erbmasse erwerben. Alle Mitglieder müssen sich hier einigen, wie mit dem einzelnen Erbgegenstand (Haus etc.) oder der gesamten Erbschaft weiter verfahren werden soll.

Häufig ist es deshalb Ziel vieler Erbengemeinschaften, diese Gemeinschaft schnellst- und bestmöglich aufzulösen, damit jeder Erbe die Freiheit hat, mit seinem Erbanteil ganz nach eigenem Belieben zu verfahren. Eine Alternative zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jedoch sein, die Erbengemeinschaft unter professionelle, treuhänderische Verwaltung zu stellen. In einer solchen Konstellation überträgt die Erbengemeinschaft z.B. einem Rechtsanwalt für Erbrecht die Verwaltung der Erbengemeinschaft.

Welche Variante die bessere Alternative ist, ist stark vom Einzelfall abhängig – von der Struktur des Nachlasses und von der Struktur und Zusammensetzung der Erbengemeinschaft. Die richtige Entscheidung zu treffen, ist dabei häufig komplex – der Rat eines Rechtsanwalts für Erbrecht meist unverzichtbar.

Sie benötigen Rat zum Thema Erbengemeinschaft – als einzelner Erbe oder alle gemeinsam? Sprechen Sie mich gerne direkt an. Als Rechtsanwalt für Erbrecht unterstütze ich Sie gerne!

Enterbung, Pflichtteil

Teilweise entscheiden sich Erblasser – aus welchen Gründen auch immer –, nahe Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen und damit zu enterben. Eine solche Enterbung, z.B. von Kindern oder Ehegatten, muss man als Betroffener bzw. Betroffene allerdings nicht in jedem Fall erdulden.

Denn das Gesetz sieht für nahe Angehörige in § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch vor, sofern ein Erblasser sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Hat ein Erblasser beispielsweise Kinder, seinen Ehegatten oder seine Eltern mittels Testaments oder Erbvertrags von der (gesetzlichen) Erbfolge ausgeschlossen, haben diese Personen einen Pflichtteilsanspruch gegen die (eingesetzten) Erben. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt dabei „die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“.

Um den Umfang des Pflichtteilsanspruches ermitteln zu können, ist es dann notwendig, die erbrechtliche Konstellation im Einzelfall und den Wert des Nachlasses zu kennen, um den eigentlichen Anteil am Gesamtnachlass im Falle der gesetzlichen Erbfolge berechnen zu können. Dieser Anteil ist dann die Grundlage für die Berechnung des „Pflichtteils“.

Die Enterbung führt rechtlich betrachtet dazu, dass die Enterbten nicht Erben und nicht Teil der Erbengemeinschaft werden. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist vielmehr ein schuldrechtlicher Anspruch, der gegen die Erben geltend gemacht werden muss – notfalls gerichtlich, wenn die Erben sich weigern, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.

Sie wurden enterbt und wollen nun den Pflichtteil geltend machen? Sprechen Sie mich gerne an! Als Rechtsanwalt für Erbrecht in München unterstütze ich Sie gerne, Ihren Anspruch effektiv durchzusetzen.