Vorsorge ist ein Thema, das Menschen jeden Alters betrifft. Denn unabhängig vom Alter kann ein gesundheitlicher Notfall eintreten, sei es im Falle einer plötzlichen schweren Erkrankung oder infolge eines Verkehrs- oder Sportunfalls.
Führt ein solcher Notfall dazu, dass man in der eigenen Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, ist es wichtig, für diese Situation rechtlich rechtzeitig vorgesorgt zu haben. Das bedeutet vor allem, geklärt zu haben, wer ersatzweise „einspringt“ und in welchem Umfang genau: mit Vollmachten wie der Vorsorgevollmacht, mit einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung beispielsweise. Nach dem Motto „Besser vorher als hinterher“ kann man so seine eigenen Interessen auch für einen Notfall wahren.
Als Rechtsanwalt kläre ich Sie ausführlich darüber auf, ob und welche Erklärungen Sie und ggf. ein Ehepartner in Ihrer konkreten Situation tatsächlich benötigen. Natürlich bin ich auch Ihr Ansprechpartner, wenn es darum geht, individuelle Erklärungen und Vollmachten zu erstellen.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Erklärung, die sich auf medizinische Behandlungen bezieht. Wenn man wegen einer Erkrankung oder nach einem Unfall seine persönliche Vorstellung in Bezug auf eine medizinische Behandlung nicht äußern kann, greift sie ein und zeigt, welche Wünsche man hat.
Grundsätzlich muss die Patientenverfügung klar erkennen lassen, für wen sie gelten soll. Sie sollte Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Verfassers enthalten. Außerdem ist eine Eingangsformel sinnvoll, in der sich z. B. Aussagen zu persönlichen Wertvorstellungen finden. Das dient bei Doppeldeutigkeiten dazu, den wahren Willen des Verfassers zu ermitteln.
Eine Patientenverfügung sollte bestenfalls schriftlich verfasst und unterzeichnet sein, um mögliche Zweifel an der Echtheit auszuräumen. Eine notarielle Beurkundung ist allerdings nicht notwendig.
Existiert eine Patientenverfügung, müssen sich behandelnde Mediziner an die Anweisungen aus der Verfügung halten, sofern und sobald sie Kenntnis von ihrem Inhalt haben. Die Patientenverfügung greift allerdings nur, wenn die Behandlungssituation eintritt, für die sie erstellt wurde.
Deshalb ist es wichtig, für bestimmte Behandlungsszenarien klarzustellen, welche Behandlung konkret gewünscht ist und welche nicht. Beispielsweise sind die Vorstellungen zur künstlichen Ernährung oder künstlichen Beatmung durchaus unterschiedlich, wie u.a. die Corona-Pandemie gezeigt hat. Klarstellungen hierzu vermeiden Zweifel um den Inhalt der Verfügung und sorgen dafür, dass eine medizinische Behandlung so erfolgt, wie man selbst es möchte.
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Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person im Falle eines Notfalls, die eigenen (rechtsgeschäftlichen und finanziellen) Interessen ganz oder teilweise in dem Zeitraum wahrzunehmen, in dem man selbst dazu z. B. nach einem Unfall oder medizinischen Notfall nicht in der Lage ist.
Will man eine Person mit dieser wichtigen Aufgabe betrauen, sollte man mit dieser Person zuvor darüber sprechen und die Person sollte mit dieser verantwortungsvollen Position einverstanden sein.
Grundsätzlich ist es dann möglich, die Vorsorgevollmacht auf alle rechtlichen Angelegenheiten zu erstrecken oder auf einen Teil der rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken. Vor allem bei einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht ist es wichtig, den Bevollmächtigten mit Bedacht zu wählen. Außerdem sollte zur eigenen Sicherheit sehr klar geregelt sein, ab wann der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nutzen darf. Andernfalls läuft man Gefahr, dass die Vorsorgevollmacht unmittelbar wirksam wird und auch eingesetzt werden kann. Weitere Absicherungen können außerdem sinnvoll sein.
An eine bestimmte Form (z. B. notarielle Beurkundung) ist die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht geknüpft. So kann sie auch jederzeit formlos widerrufen werden. Nur wenn auch Grundstücksgeschäfte erfasst sein sollen, bedarf es einer weiteren Formalität (z. B. notarielle Beurkundung). Auch wenn die Anforderungen an die äußere Form niedrig sind, sollte man wegen der weitreichenden Wirkung im Hinblick auf die Abfassung des richtigen Inhalts besonders aufmerksam sein.
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Betreuungsverfügung
Ein Betreuer entlastet eine Person, die z.B. wegen eines Schlaganfalls, eines Unfalls oder Demenz nicht mehr vollständig für sich selbst sorgen kann. Das kann sich auf das gesamte Leben dieser Person beziehen oder auf Teilbereiche, in denen der Betreuer Entscheidungen trifft.
Es werden allerdings in einer solchen Situation nicht automatisch Angehörige Betreuer einer Person: das Gericht bestimmt den Betreuer. Auf diese Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers kann man selbst mit einer Betreuungsverfügung Einfluss nehmen. Hier äußert man verbindlich einen Wunsch, wer im Falle eines Falles als Betreuer tätig werden soll. Diesen Wunsch muss das Betreuungsgericht berücksichtigen, wenn dem Gericht die Betreuungsverfügung bekannt ist.
Für ihre Wirksamkeit ist die Betreuungsverfügung nicht an eine bestimmte Form gebunden – schriftlich sollte sie jedoch aus Beweisgründen immer verfasst sein. Zwar gibt es für Betreuungsverfügungen Vordrucke, die grundsätzlich rechtlichen Anforderungen genügen. Allerdings trägt eine individuell ausgearbeitete Erklärung den eigenen Interessen immer besser Rechnung.
Eine Betreuungsverfügung muss nicht hinterlegt werden. Es ist aber ratsam, eben das zu tun, damit Gericht und Betreuer im Ernstfall von dieser Verfügung erfahren können. In Bayern steht hierfür z. B. das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zur Verfügung.
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